Private Pflegeversicherung
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  • Private Pflegeversicherung

    Die soziale und private Pflegepflichtversicherung deckt als Grundabsicherung im Pflegefall nur einen Teil der entstehenden Kosten ab. Das Pflegegeld ersetzt meist nicht den tatsächlichen Verdienstausfall bei übernahme der häuslichen Pflege durch die Angehörigen. Die Kosten einer Tagespflege übersteigen i.d.R. die Leistungen der Pflegepflichtversicherung, so daß auch bei der teilstationären Pflege finanzielle Lücken entstehen können. Auch die Kosten für Unterbringung und Verpflegung bei einer stationären Pflege müssen selbst aufgebracht werden und gehen zu Lasten des Familieneinkommens oder Vermögens. Zur Ergänzung dieser Basisversicherung, welche je nach Pflegestufe max. 1.432 EUR im Monat erstattet, können Pflegezusatztarife abgeschlossen werden.

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    Pflegetagegeldversicherung

    Mit einer Pflegetagegeldversicherung können die Leistungen der sozialen und privaten Pflegepflichtversicherung individuell ergänzt werden. Abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit wird der vertraglich vereinbarte Tagessatz ausgezahlt. Die Leistung aus diesen Tarifen ist unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten..



    Pflegekostenversicherung

    Darüber hinaus werden auch Pflegekostenversicherungen als Ergänzung der Pflegepflichtversicherung angeboten, die einen Teil der verbleibenden Restkosten bei häuslicher und/oder stationärer Pflege ersetzen. Diese Tarife knüpfen somit immer an die (Vor-)Leistung der Pflegepflichtversicherung und sind demnach – im Vergleich zu den Pflegetagegeldern – abhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten.



    Pflegerentenversicherung

    Diese Form wird im Bereich der Lebensversicherung angeboten. Dabei wird eine nach Pflegestufen gestaffelte vereinbarte Rentenleistung fällig. Die Leistung aus diesem Rentenversicherungstarif ist – wie bei Pflegetagegeldern der PKV – unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten.



    Steuerliche Behandlung

    Bis zum 31.12.2004 galt: Die Beiträge für Pflegezusatzversicherungen der PKV sind als Sonderausgaben im Rahmen der Vorsorgehöchstsätze absetzbar; nach dem 31.12.1957 geborene erhalten hierfür einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe von EUR 184 p.a. Außerdem können pflegebedingte Aufwendungen als “außergewöhnliche Belastungen” steuerlich geltend gemacht werden. Statt dessen können auch Pauschbeträge für Pflegepersonen und für Behinderte in Anspruch genommen werden .

    Seit dem 1.1.2005 (Alterseinkünftegesetz, AltEinKG) gilt: Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (inkl. Pflegezusatzversicherung) sind im Rahmen des Sonderausgabenabzuges zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 EStG abzugsfähig. In die sonstigen Vorsorgeaufwendungen zählen ebenso die Beiträge zur Versicherung gegen Arbeitslosigkeit, zur Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfall- und Haftpflichtversicherung sowie Risikoversicherungen und vor dem 31.12.2004 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen.

    Diese Beiträge können je Kalenderjahr bis EUR 2.400 geltend gemacht werden; der Höchstbeitrag ermäßigt sich auf EUR 1.500 für z.B. Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Zuschüße zur Krankenversicherung leistet. Der bisherige Sonderausgabenabzug i.H.v EUR 184 für die Pflegezusatzversicherung entfällt damit mit Wirkung zum 1.1.2005.

    Bis zum Jahr 2019 erfolgt allerdings eine Günstigerprüfung, d.h. die bisherigen Höchstbeiträge können dann angesetzt werden, wenn man durch das neue System schlechter gestellt wird, als durch das alte System.

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    • Betreuung nach Abschluss: z.B. Beitragsrückerstattung etc.